Kirchenrechtliche Grundlagen
Die Stellung des Pfarrgemeinderates in der Pfarrei ist in der Satzung der Erzdiözese München und Freising geregelt. Dieses deutsche Partikularrecht widerspricht nicht dem CIC/1983, wie die "Gemeinschaftliche Konferenz", eine von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralrat der deutscher Katholiken 1987 festgestellt hat:
Hierzu ist im Handbuch für den Pfarrgemeinderat zu lesen:1)
"Es wird nochmals übereinstimmend festgelegt, daB hinsichtlich der in Deutschland in den einzelnen Bistümern bestehenden Ordnungen für die Pfarrgemeinderate kein Handlungsbedarf besteht. Die in den Bistümern in Kraft gesetzten Satzungen oder Ordnungen für die Pfarrgemeinderäte widersprechen nicht dem neuen Kirchenrecht, insbesondere nicht der Vorschrift C 536 über den Pfarrpastoralrat. Die Pfarrgemeinderate sind nach ihrer Aufgabenstellung, wie sie die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat, in erster Linie Räte des Laienapostolats, die der Koordinierung und Forderung des Apostolats der Laien in der Pfarrei dienen. Soweit sie pastorale Fragen beraten, wie es auch vom CIC/1983 verlangt wird, nur beratende Funktion. Es wird deshalb nochmals ausdrücklich festgestellt, daß die Pfarrgemeinderäte gegenüber dem Pfarrpastoralrat des CIC/1983 ein Aliud darstellen. Somit bleiben die Ordnungen über die Pfarrgemeinderäte weiterhin geltendes Partikularrecht"
Das Verhältnis zur Kirchenverwaltung
"Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung sind nach dem für sie geltenden Recht zur Zusammenarbeit verpflichtet. ... Die Kirchenverwaltung ist verpflichtet, vor der Verabschiedung des Haushaltsplanes eine Stellungnahme des Pfarrgemeinderates einzuholen und diese, falls er ihr nicht folgt, mit dem verabschiedeten Haushalt der kirchlichen Aufsichtsbehorde vorzulegen. Auch vor anderen bedeutenden Entscheidungen soll die Kirchenverwaltung den Pfarrgemeinderat rechtzeitig informieren und anhören. Selbstverständlich ist die Kirchenverwaltung auch verpflichtet, die für die Tätigkeit des Pfarrgemeinderates notwendigen Finanzmittel zu genehmigen. Sie kann dies auch in der Form tun, daB sie dem Pfarrgemeinderat einen Pauschaletat genehmigt, über welchen dieser selbständig verfügen kann, freilich Rechenschaft ablegen muB. Die Würzburger Synode hatte in ihrer oben erwähnten Rahmenordnung für die Pfarrebene darüber hinaus vorgeschlagen, Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung in der Form zusammenzufassen, daß der Pfarrgemeinderat für die Aufgaben der Vermögens- und Finanzverwaltung ein Gremium bildet, welches gemäß den pastoralen Richtlinien des Pfarrgemeinderates den Haushalt aufstellt und seine Durchführung überwacht. .... für die jetzige deutsche Ordnung der Vermögensverwaltung hat die Deutsche Bischofskonferenz in Rom nach Erlaß des neuen Kodex eine Ausnahmegenehmigung erwirkt. Unsere Kirchenverwaltungen haben abweichend vom CIC nicht nur Beratungs- sondern Beschlußrecht."
Nachweis:
1) Handbuch für den Pfarrgemeinderat, Kap. 2.2,S. 3ff Don Bosco Verlag, München 1996